§ 81 WKG Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.

(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.

(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 WKG
§ 82 WKG