§ 151 WKG Vollziehung

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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