§ 12 WFPolV 2016

WFPolV 2016 - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.

In Kraft seit 04.06.2016 bis 31.12.9999
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