§ 15 WeinG Versuchswein

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.

(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn

1.

die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,

2.

die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und

3.

zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,

2.

die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und

3.

das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.

(4) In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

(5) Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

(7) Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(8) Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.

(9) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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