§ 1 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

 

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser Ziele und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.

Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks

a)

Verbesserung des Wasserhaushaltes;

b)

Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;

c)

Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;

d)

Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;

e)

Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;

f)

Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

g)

Sicherung und Sanierung von Altlasten;

h)

Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.

i)

Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b angeführten Ziele miterfüllt werden.

2.

Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen stehen:

a)

wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;

b)

Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;

c)

Projekte.

3.

Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Z 1 genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.

4.

Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Maßnahmen.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) zu verwenden.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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