§ 27 W-VGWG Tätigkeitsbericht

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.

In Kraft seit 22.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 W-VGWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 W-VGWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 W-VGWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 W-VGWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 W-VGWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 W-VGWG
§ 28 W-VGWG