§ 14a W-TSG 1996 Vereinfachte Eignungsfeststellung

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn

1.

von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist,

2.

Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und

3.

die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist (vereinfachte Eignungsfeststellung).

(2) Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte Eignungsfeststellung gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a W-TSG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a W-TSG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a W-TSG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a W-TSG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 W-TSG 1996
§ 15 W-TSG 1996