Gesamte Rechtsvorschrift W-TBG

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

W-TBG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.12.2022
Wiener Tagesbetreuungsgesetz - WTBG

StF.: LGBl. Nr. 73/2001

§ 1 W-TBG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


 (1) Tagesbetreuung ist die entgeltliche und regelmäßige Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages, soweit

1.

sie von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Person, von Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird,

2.

sie nicht unter das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, fällt,

3.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder

4.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime handelt, oder die Betreuung im Auftrag der Stadt Wien an öffentlichen Pflichtschulen erfolgt.

(2) Die Tagesbetreuung kann erfolgen:

1.

als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter/-vater) oder

2.

in geeigneten Räumlichkeiten in Form einer Kindergruppe.

(3) Natürliche und juristische Personen können Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen sein.

§ 2 W-TBG Ziele und Aufgaben


 Die Tagesbetreuung hat familienergänzend zur Erziehung und Betreuung der Tageskinder beizutragen und damit die Erziehungsberechtigten zu unterstützen und zu entlasten. Die Betreuung beinhaltet die altersspezifische Förderung der Tageskinder nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung und Erziehung der Tageskinder unter weitgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten.

§ 3a W-TBG Sonderauskünfte


§ 3a (1) Die Behörde ist ermächtigt für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Kindergruppe, deren Organe und Betreuungspersonen sowie Tagesmütter/-väter und mit diesen in Wohngemeinschaft lebende Personen einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1.

Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014,

2.

Auskünfte nach der Zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017,

3.

Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr.12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016,

4.

Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016,

5.

Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017.

(2) Der Magistrat ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.

§ 4 W-TBG Anzeige- und Meldepflicht


 (1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Beendigung der Tagesbetreuung sowie jede sonstige Veränderung, durch die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt wird, sowie jedes die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger einer Kindergruppe betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren ist dem Magistrat von der/dem Tagesmutter/-vater bzw. der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe unverzüglich anzuzeigen.

(2) Tagesmütter/-väter, die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe, deren Organe sowie Betreuungspersonen haben dem Magistrat den Verdacht, dass Tageskinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.

§ 5 W-TBG Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung


 Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.

(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

a)

die persönliche Eignung,

b)

die erforderliche Aus- und Fortbildung,

c)

die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie

d)

die zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder.

2.

für Kindergruppen: Bestimmungen über

a)

die persönliche Eignung der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers, deren Organe sowie Betreuungspersonen,

b)

die erforderliche Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonals,

c)

die Anforderungen an die Räumlichkeiten,

d)

die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,

e)

das Verhältnis von Tageskinder- und Betreuerzahl sowie

f)

die pädagogischen Grundsätze.

3.

Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter.

§ 7 W-TBG Aufsicht


 (1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht des Magistrates. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Kindergruppen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen des Magistrates den Zutritt zu Räumen, die mittelbar oder unmittelbar der Tagesbetreuung dienen, den Kontakt zu den Tageskindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 W-TBG Abgabenbefreiung


 Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 10 W-TBG Vollziehung


 Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

§ 12 W-TBG


 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 8 Abs. 1 an die Stelle der Betragsangabe „30 000 S“ die Betragsangabe „2 100 Euro“.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.

Anlage

Wiener Tagesbetreuungsgesetz (W-TBG) Fundstelle


Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz - WTBG)

StF.: LGBl. Nr. 73/2001

Änderung

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 12/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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