Gesamte Rechtsvorschrift W-RÜV

Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung

W-RÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung)

§ 1 W-RÜV Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz


Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

§ 2 W-RÜV


Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 3 W-RÜV


Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 W-RÜV


Grafik:

Originalgröße:

75 × 105 mm

Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung (W-RÜV) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Wiener Reinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, wird verordnet:

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