§ 4 W-MAV 1996 Allgemeine Bestimmungen für Betriebe, in denen Gäste beherbergt werden

W-MAV 1996 - Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Einbettzimmer müssen mindestens 9 m2 und Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen. Bad, WC, Diele, Balkon und sonstige Nebenräume werden auf diese Flächen - unbeschadet des Abs. 2 - nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen ist.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (zB. Diele) untergebracht, so sind 50 % der Bodenfläche dieses Nebenraumes auf die in Abs. 1 festgelegten Mindestbodenflächen anzurechnen.

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und höchstens 70 cm Breite wird durch die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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