§ 54 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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