§ 25 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Für das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1, § 7, § 10, § 13, §§ 14 bis 16, §§ 18 bis 22, §§ 32 und 33, § 45, § 46, §§ 48 bis 51 und § 55 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

soweit von Parteien (Beteiligten) die Rede ist, die Antragstellerin oder der Antragsteller und jene Personen zu verstehen sind, gegen die der Antrag gerichtet ist,

2.

soweit sich eine Antragstellerin oder ein Antragsteller auf einen Diskriminierungstatbestand nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis § 7a oder auf eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42 beruft, sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes vermuten lassen, und es der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstbehörde obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Frauenförderungsgebotes vorgelegen hat,

3.

in Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 die Kommission von der Einvernahme der oder des von dieser Diskriminierung betroffenen Bediensteten absehen, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission mit Fragerecht an diese Bedienstete oder diesen Bediensteten entsenden und das Protokoll über diese Einvernahme sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 101 Abs. 4a DO 1994) anfordern kann, wenn der von der Kommission im Verfahren nach § 22 zu beurteilende Sachverhalt auch Gegenstand eines Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist, und

4.

die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG auch bei Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder Entlassung sowie bei Fragen nach Umständen aus dem eigenen höchstpersönlichen Lebensbereich geltend gemacht werden können.

(2) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein Weigerungsgrund nach Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskünfte, die ausschließlich die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Z 1) betreffen, sind jedenfalls zu erteilen.

(3) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht in die und die Abschriftnahme (Ablichtung) aus den für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission Stillschweigen zu bewahren.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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