Art. 3 W-FADIFK

W-FADIFK - Fests. von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 69/2000, ihre Wirksamkeit.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten in Artikel I dieser Verordnung an die Stelle des Ausdruckes „19 000 S“ der Ausdruck „1 380,78 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „22 500 S“ der Ausdruck „1 635,14 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „7 500 S“ der Ausdruck „545,05 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,35 Euro“.

In Kraft seit 13.10.2001 bis 31.12.9999
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