§ 38 W-BW Zusammensetzung des Zentralbetriebsrates

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere tausend Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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