§ 49 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre gelten §§ 1 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.

(2) Als Versehrter gemäß § 2 Z 1 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 gilt eine Person, die als Funktionär durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde.

(3) An die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 tritt die Funktion als Mitglied des Gemeinderates (Landtages), des Stadtsenates (der Landesregierung), als Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder als Mitglied einer Bezirksvertretung und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen.

(4) Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 ist der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Mitglied einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges eines Bezirksvorstehers, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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