Art. 1 § 5 W-BAO 1992 Formen der Ausbildung

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in anerkannten Lehrbetrieben bei anerkannten Lehrberechtigten und wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert und bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 8 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der anderen Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 3 hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über

1.

die als verwandt gestellten Lehrberufe,

2.

das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander und mit solchen gewerblicher Art sowie

3.

den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes

zu erlassen.

(5) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 W-BAO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 W-BAO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 W-BAO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 W-BAO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 W-BAO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 4 W-BAO 1992
Art. 1 § 6 W-BAO 1992