§ 10 W-ADG Verpflichtung des Landes und der Gemeinde Wien

W-ADG - Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Land und die Gemeinde Wien verpflichten sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten ohne Diskriminierung im Sinne des § 2 Abs. 1 zu ermöglichen. Insbesondere hat die Gemeinde Wien nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) bis zum 30. Juni 2012 einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihr genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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