§ 21 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben. (BGBl. Nr. 24/1950.)

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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