§ 4 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Lärm verringern;

b)

die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringen Lärm erzeugen;

c)

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

d)

technische Maßnahmen zur Luftschallminderung wie Abschirmungen, Kapselungen, Schwingungsisolation der Lärmquelle oder Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;

e)

technische Maßnahmen zur Körperschallminderung wie Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;

f)

die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

g)

arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h)

die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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