§ 1 VO OPST LuFw Geltungsbereich

VO OPST LuFw - Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, in Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001-STLAO 2001 und auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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