§ 9 VKG Spätere Geltendmachung der Karenz

VKG - Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024
  1. (1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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