§ 4a VGW-DRG

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich

1.

die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und

2.

Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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