§ 84 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Am Magen sind zuerst seine normale oder von dieser abweichende Lage, nebst der Veranlassung derselben, eine regelwidrige Größe oder augenfällige Kleinheit, eine vorhandene allgemeine oder nur partielle, am Blindsacke oder einem anderen Theile ersichtliche Erweiterung, eine durch ringförmige, mittelst Lufteinblasen nicht zu entfernende Einschnürung, oder durch Narben bedingte abnorme Form, die glatte, blasse, verschieden geröthete, mit mannigfaltigen krankhaften Produkten, wie sie beim Bauchfelle angegeben wurden, besetzte Oberfläche, Verwachsungen und der Zustand seiner größeren Gefäße zu beobachten.

Bei seiner, mittelst einer Scheere von Duodenum längs des kleinen Bogens gegen und in die Speiseröhre vorzunehmenden Eröffnung wird die Dicke seiner Wandungen berücksichtiget, und bei Zu- und Abnahme derselben darauf gesehen, ob diese durch Veränderungen der Schleimhaut, des submucösen Bindegewebsstratums, der Muskelhaut, des Bauchfelles, oder durch krankhafte Ablagerungen zwischen dieselben gleichförmig oder nur an einzelnen Stellen und an welchen veranlaßt worden sind. Hierauf wird sein Inhalt untersucht, hierbei auf übermäßige Anhäufungen von Gas und Flüssigkeiten, auf die Menge und Beschaffenheit des Speisebreies, unter Bedachtnahme auf allenfalls beigemengte fremde und verdächtige Körper, gesehen. Ist im Magen Blut ergossen, so ist nebst seiner Quantität die flüssige und geronnene Beschaffenheit, oder seine Umwandlung zu einer rothbraunen oder schwarzen Substanz, sowie auf den Chocoladfärbigen, Kaffeesatz- oder Tinten-ähnlichen Inhalt zu sehen und der Quelle eines solchen Befundes nachzuspüren. Es versteht sich von selbst, daß noch andere im Magen vorgefundene Stoffe, als: Galle, Gallensteine, Fäcalstoff, Spulwürmer und ungewöhnliche verschluckte Körper nicht unbeachtet bleiben dürfen. Nach Entfernung des Inhaltes wird zur näheren Besichtigung der Schleimhaut geschritten, und zunächst des sie bedeckenden, nur in geringer oder in größerer Menge vorhandenen weißen, milchigtrüben, eiterähnlichen, durchsichtigen, zähen, gallertartigen, mit Blutstreifen oder dem oben bemerkten, zersetzten Blute vermengten Schleimes; dann angegeben, wie die Schleimhaut selbst beschaffen ist, ob sie glatt, blaß, mit den gewöhnlichen Falten besetzt, gleichmäßig oder stellenweise hell- oder dunkelroth gefärbt, schiefergrau oder anderweitig pigmentirt, ob sie mit kleineren oder größeren, rundlichen oder sonst gestalteten blutenden Stellen, ähnlichen Geschwürchen besetzt, ob sie zart, leicht abstreifbar oder derb, dick, ungewöhnlich consistent erscheine; ob größere, bloß einzelne oder sämmtliche Schichten durchbohrende Geschwüre, und von welcher Beschaffenheit, ob Erweichungen und welcher Häute, in welcher Zahl und Ausdehnung, an welchem Orte und in welcher Art vorhanden sind; ob letztere nicht ein Produkt der Leichenzersetzung, und ob am Pylorus oder anderswo verhärtete, mit Narben und Aftergebilden besetzte Stellen usw. vorhanden sind.

Bei Verletzungen des Magens sind vorzüglich die Stelle, die Größe der Wunde, mitverletzte beträchtliche Gefäße, Entleerungen des Mageninhaltes, die Menge desselben und der Grad der verursachten Blutung zu beachten. Nach Verletzungen, sowie nach Durchbohrungen durch Geschwüre, ist auf Anhaftungen und Verwachsungen, auf Durchbruchsöffnungen in das Parenchym benachbarter Organe, Körperhöhlen oder auf die Körperoberfläche und auf sonstige fistulöse Bahnen usw. Rücksicht zu nehmen.

Das bei Vergiftungen zu beobachtende Verfahren und die hier vorzüglich zu erforschenden Erscheinungen werden besonders abgehandelt werden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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