§ 62 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

An der harten Hirnhaut ist die ungewöhnliche Spannung oder Erschlaffung, die Ueberfüllung ihrer Gefäße mit Blut oder eine auffallende Blutleere, ihr mehr oder weniger röthliche Farbe oder Blässe zu beobachten. Bei vorhandenen Blutergießungen ist der flüssige oder geronnene Zustand, der Sitz, die Ausdehnung und Menge des ergossenen Blutes, die frische oder durch längeren Bestand bereits veränderte Beschaffenheit desselben anzugeben, ob die auf der inneren Glastafel vorfindlichen pathologischen Veränderungen sich auch auf die harte Hirnhaut und in welcher Weise erstrecken, bei Knocheneindrücken und Splitterbrüchen ist zu beobachten, ob dieselben, und in welcher Weise die harte Hirnhaut mit verletzt haben, ob Splitter, Knochenstücke oder andere fremde Körper in das Gehirn eingedrungen sind, welche Ausdehnung die auf der harten Hirnhaut befindlichen Verletzungen haben, ob durch letztere nicht Parthien des Gehirnes und in welchem Zustande hervortreten. Endlich wird der große Sichelbehälter von vorne und von rückwärts mittelst eines Scalpelles eröffnet, die Menge des in ihm enthaltenen Blutes oder der darin allenfalls vorgefundenen Exsudate oder andere pathologische Veränderungen angegeben.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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