§ 132 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Nun schreitet man zur Beschreibung des Herzens; gibt nach eröffnetem Herzbeutel dessen Inhalt an, die Größe und Form des Herzens, wobei der Umfang und die Masse des rechten Herzens, namentlich der Wandungen des rechten Herzventrikels im Vergleiche zu dem linken Herzen und die Beschaffenheit der Herzspitze stets ersichtlich zu machen ist. Nach Eröffnung der einzelnen Herzhöhlen wird der Inhalt derselben beschrieben, und nun den fötalen Herzwegen die ausschließliche Aufmerksamkeit gewidmet.

Nach Beschreibung des eiförmigen Loches in der Vorhofscheidewand wird der Botall`sche Gang in seinem ganzen Umfange herauspräparirt, nach Angabe seiner Länge, Dicke, Form auf der vorderen Fläche nach seiner ganzen Länge aufgeschlitzt, das Verhalten seiner Insertionsenden, sein Lumen, sein Inhalt und die Beschaffenheit seiner inneren Membrane beschrieben, wobei es zweckmäßig ist, namentlich bei Angabe des Lumens, die gleichen Verhältnisse des Lungenschlagaderstammes und seiner beiden Aeste zu bestimmen.

Kommen am Herzen und den gößeren Gefäßen Abweichungen von der Norm vor, wovon man sich an den bloßgelegten Halsgebilden an der Lage und Form des Herzens nach Eröffnung der Brusthöhle, mittelst des Gesichts- und Tastsinnes leicht überzeugen kann, so sind, wie es sich ohnehin versteht, je nach Bedürfniß, Abänderungen von dem nur in seiner Allgemeinheit angedeuteten Vorgange bei der Untersuchung vorzunehmen.

Bei weit vorgeschrittener Fäulniß und hierdurch bedingter Gasentwicklung kann nicht nur die Lunge, sondern auch das Herz und jeder andere Muskel, die Leber, die Darmhäute u.s.w. schwimmfähig werden, indeß sind dann auch die vorgenommenen einzelnen Schwimmproben im Protokolle ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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