§ 7 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im übrigen ist auf diese Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist.

In Kraft seit 01.02.1977 bis 31.12.9999
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