§ 22a VoGrG Schlußbestimmungen

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.

In Kraft seit 27.07.2011 bis 31.12.9999
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