§ 69 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im § 68 Abs. 2 bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.

(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, dass eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 VfGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 VfGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 69 VfGG


Entscheidungen zu § 69 VfGG


Entscheidungen zu § 69 Abs. 2 VfGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 VfGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 VfGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VfGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 VfGG
§ 70 VfGG