§ 7 VersG

VersG - Versammlungsgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

In Kraft seit 21.11.1968 bis 31.12.9999
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