§ 49a VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 12a, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49a VBO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49a VBO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 49a VBO 1995


Entscheidungen zu § 49a VBO 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49a VBO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49a VBO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 VBO 1995
§ 49b VBO 1995