§ 22 VBO 1995 Vorschuß und Geldaushilfe

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen in höchstens 48 Monatsraten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdigende Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden. Liegen die berücksichtigungswürdigen Gründe in der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten, kann eine einmalige Geldaushilfe auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt werden; sofern die Geldaushilfe das Fünffache des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, des Schemas IV nicht übersteigt, obliegt die Zuerkennung dieser Geldaushilfe dem Magistrat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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