§ 11d VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Vertragsbedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Vertragsbediensteten geltenden Dienstplanes (§ 11a Abs. 1 bzw. § 11b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Vertragsbedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.

(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 11c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Vertragsbedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden mit einem Vertragsbediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Wird der Vertragsbedienstete, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Vertragsbediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.

(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Vertragsbediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Dem Vertragsbediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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