§ 7 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Verwaltungsrat tritt, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen.

(2) Die Einberufung und der Vorsitz bei den Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter, wahrgenommen.

(3) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.

(4) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegraphisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.

(6) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und des Vorstands kann Anträge stellen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung (Abs. 5) und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters sowie von insgesamt mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegraphisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne dass sich der Verwaltungsrat zu einer Sitzung versammelt. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.

(8) Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

a)

in denen es selbst, sein Machtgeber oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

b)

in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hat der Verwaltungsrat zu entscheiden.

(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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