§ 11 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dem Obmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

In Kraft seit 12.10.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Vbg. VLBGAA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Vbg. VLBGAA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Vbg. VLBGAA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Vbg. VLBGAA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Vbg. VLBGAA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. VLBGAA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Vbg. VLBGAA
§ 12 Vbg. VLBGAA