§ 14 Vbg. VG

Vbg. VG - Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

als Veranstalter einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 nicht nachkommt oder wer eine ihm gemäß § 2 Abs. 5 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,

b)

Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erfüllt,

c)

eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§ 3 Abs. 2) abhält,

d)

seiner Auskunfts- und Nachweispflicht (§ 4) nicht nachkommt,

e)

eine bewilligungspflichtige Veranstaltung (§ 5 Abs. 1) ohne Bewilligung abhält,

f)

Auflagen, die auf Grund des § 5 Abs. 5 in die Bewilligung aufgenommen wurden, nicht erfüllt,

g)

eine Veranstaltung entgegen dem Verbot gemäß § 9 Abs. 1 oder 4 abhält,

h)

die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden oder die zugezogenen Sachverständigen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert oder deren Anordnungen nicht nachkommt,

i)

als Verfügungsberechtigter eine Liegenschaft für eine Veranstaltung zur Verfügung stellt, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Veranstaltung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen abgehalten werden soll.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, die zur Veranstaltung von Spielen gemäß § 9 Abs. 1 und Werbemittel, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 3/2007, 44/2013, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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