§ 91e VBG Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) § 29g ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

2.

Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

3.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

4.

Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

5.

Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) § 29g ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91e VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91e VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91e VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91e VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91e VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 91d VBG
§ 91f VBG