§ 90h VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.

(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten

1.

Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),

2.

Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,

3.

Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,

4.

Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

5.

Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,

6.

Verwendung in der Lehrerreserve,

7.

sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.

(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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