§ 233 VAG 2016 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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