§ 296b VAG Plattformen für die Zusammenarbeit

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und

1.

solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,

2.

die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß § 296a Abs. 1 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,

3.

die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder

4.

die EIOPA gemäß § 296a Abs. 4 oder Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.

(4) Die FMA hat an einer gemäß Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 296b VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 296b VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 296b VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 296b VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 296b VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296a VAG
§ 297 VAG