§ 126 VAG Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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