Die Gemeinde als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Gemeindestraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
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