Art. 1 § 81 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In Fondskrankenanstalten und in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, sind die Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse mit den LKF-Gebühren abzugelten. Dies gilt nicht für Leistungen an Pflegepatienten und - patientinnen in Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und an forensischen Patienten und Patientinnen. Diese Leistungen sind mit der Pflegegebühr abzugelten.

(2) Bei einer Abrechnung nach Pflegegebühren sind für den Aufnahme- und Entlassungstag die Pflegegebühren in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 81 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 81 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 81 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 81 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 81 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 80 V-SG
Art. 1 § 82 V-SG