§ 18 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt werden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);

b)

das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und

c)

die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011

In Kraft seit 15.06.2011 bis 31.12.9999
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