§ 2 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfasst das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.

(2) Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter). Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.

(3) Die Jagdverfügungsberechtigten (Abs. 2) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen (Jagdnutzungsberechtigte).

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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