§ 22 UVP-G 2000 Nachkontrolle

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39Paragraph 21, auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu dem gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 39 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen. das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß Paragraph 39, sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß Paragraph 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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