Art. 96 URG

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften)

28.

Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

(Anm.: Z 29 und 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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