§ 40d UG Studien und Organisation

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Abs. 2 anzubieten.

(2) Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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