§ 118 UG Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zulässig ist.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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