§ 128 UGB Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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