§ 32 UFG 1967 Ärztliche Untersuchung, Beobachtung und Behandlung

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft ehestens zu ermöglichen.

(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

(6) Ist ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses nach den §§ 30, 31 oder 33 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ärztlich zu untersuchen, so sind die Kosten für diese ärztliche Untersuchung, soweit sie gemäß § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes vom Beamten zu tragen wären, von der Stadt Wien zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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